Satzung
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „ZAM„.
(2) Nach der zu erfolgenden Eintragung in das Vereinsregister führt er den
Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
(3) Der Sitz des Vereins ist Friedrich-Ebert-Straße 21, 95448 Bayreuth
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist der Erhalt und die Weiterentwicklung der ambulanten ärztlichen
Versorgung in der Region. Es soll ein gemeinsames Auftreten in der Öffentlichkeit, ein
gemeinsames Auftreten gegenüber den Krankenkassen, der Kassenärztlichen Vereinigung
Bayerns und allen Institutionen des Gesundheitswesens erfolgen.
3 Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder können alle Mitglieder der niedergelassenen Ärzteschaft der Region
werden.
Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung.
4 Mitgliederaustritt
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung 3 Monate
zum Ende des Kalenderjahres. Dem Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wegen
Vereinsschädigenden Verhaltens auf Beschluss des Vorstandes. Das ausgetretene oder
ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
5 Mitgliedsbeitrag
Jedes ordentliche Mitglied ist dazu verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu leisten. Der
Monatsbeitrag von 5€ pro Mitglied ist als Jahresleistung als Zahlung fällig. Der Jahresbeitrag
ist spätestens am 01. März des jeweiligen Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Der Betrag wird
zum 01. März des jeweiligen Kalenderjahres per Einzugsermächtigung
eingezogen. Mitglieder im Ruhestand sind mit Beginn des auf die Praxisaufgabe folgenden
Kalenderjahres beitragsfrei. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf
Erstattung geleisteter Beiträge.
6 Organe des Vereins
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Beirat
7 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Mitglieder des Vereins an. Sie sind
stimmberechtigt. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung
durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
Entgegennahme der Abrechnung sowie Entlastung des
Schatzmeister und des Vorstandes
Wahl des Vorsitzenden, des stellv. Vorsitzenden, des
Schatzmeisters, des Schriftführers und der 3 Beisitzer
Ein Ärztlicher Leiter wird für das Ärztenetz ZAM bis auf
Widerruf gewählt.
Wahl von 2 Rechnungsprüfern
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
Beschluss über die Berufung eines Mitgliedes gegen den
Ausschluss aus dem Verein gem. § 4 der Satzung
Beschluss über eine freiwillige Auflösung des Vereins
Beschlussfassung über die sonstigen Angelegenheiten des
Vereins oder Anträge, soweit sie nicht in die Zuständigkeit
des Vorstandes fallen oder an den Vorstand überwiesen
werden
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr
vom Vorsitzenden einzuberufen
Eine Mitgliederversammlung ist weiterhin vom Vorsitzenden
einzuberufen, wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder
oder von der Mehrheit des Vorstandes schriftlich unter
Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird
Zu den Mitgliederversammlungen muss mit einer
dreiwöchigen Frist schriftlich – die schriftliche Einladung
kann auch elektronisch er Email erfolgen – unter Angabe
von Datum, Zeit und Ort, sowie Bekanntgabe des
Tagungsortes eingeladen werden. Zur Fristwahrung gilt das
Datum des Poststempels bzw. das Datum der EmailAbsendung.
Anträge zur Tagesordnung können von jedem ordentlichen
Mitglied bis spätestens 8 Tage vor dem Termin der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht
werden. Eine Änderung der Tagesordnung ist auch möglich,
wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der
Versammlung dies beschließt.
Anträge zur Satzung sind allen Mitgliedern spätestens mit
der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut
bekannt zu geben und als eigener Tagungsordnungspunkt
aufzunehmen.
Beschlüsse können wirksam nur zu Punkten der
Tagesordnung gefasst werden. Beschlüsse bedürfen der
einfachen Mehrheit.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll die Zahl der
anwesenden ordentlichen Mitglieder, die Abstimmungsbzw. Wahlergebnisse und Anträge sowie Beschlüsse samt
Namen der Antragsteller enthalten. Beschlüsse sind im
Wortlaut zu protokollieren. Jedes Mitglied hat das Recht, in
die Protokolle Einsicht zu nehmen.
8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Ärztlichen Leiter und 3 Beisitzern. Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Hiervon ausgenommen ist der
Ärztliche Leiter, der bis auf Widerruf gewählt wird. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
Vorsitzende, stellv. Vorsitzende und Schatzmeister. Der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende
und der Schatzmeister sind einzeln Vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird
bestimmt, dass der stellvertretenden Vorsitzende und der Schatzmeister nur bei
Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind. Scheidet der Vorsitzende
während der Amtszeit aus, so ist mit einer Frist von 4 Wochen eine Neuwahl für die
verbleibende Amtszeit durch die Mitgliederversammlung durchzuführen. Bis zur Neuwahl
führt der stellvertretende Vorsitzende die Geschäfte des Vorsitzenden. Beim Ausscheiden
eines anderen bei der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedes des Vorstandes ist
der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Jahresmitgliederversammlung einen Vertreter zu
benennen. Eine Nachwahl für die verbleibende Amtszeit findet dann durch die
Mitgliederversammlung statt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre und beginnt und
endet mit der Amtszeit des Vorsitzenden. Der Vorstand hat einen Beirat, der zu den
Vorstandssitzungen vom Vorstand themenbezogen geladen wird. Der Vorstand kann auch
andere Personen in den Beirat rufen. Der Beirat ist nicht stimmberechtigt. Bei Abstimmung
entscheidet bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Zu den Aufgaben des
Vorstandes gehören insbesondere:
Beratung und Beschlussfassung über
Vereinsangelegenheiten
Beratung und Unterstützung des Vorsitzenden
Überwachung der laufenden Geschäftsführung
Überwachung der Finanzangelegenheiten des Vereins
Entscheidung über Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 4
der Satzung
Entscheidung in Personalangelegenheiten
Entscheidung über Aufwandsentschädigungen
Der Vorstand ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Sitzungen
werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden oder vom
Schatzmeister geleitet. Die Ladung erfolgt mindestens 2 Wochen im Voraus unter Nennung
der Tagesordnungspunkte und der geladenen Beiratsmitglieder.
9 Beirat
Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Meinungsbildung im Verein. Er wird
themenbezogen zu den Vorstandssitzungen entsprechend den Tagesordnungspunkten
geladen. Bei Notwendigkeit kann der Vereinsvorstand den themenbezogenen Beirat mit der
Meinungsbildung beauftragen. Der Beirat ist in den Vorstandssitzungen nicht
stimmberechtigt. Der Beirat kann auch aus Nichtmitgliedern bestehen.
10 Kasse des Vereins
Aus der Kasse des Vereins sind die laufenden Ausgaben und sämtliche Verwaltungskosten zu
bestreiten. Geld- und Sachgeschenke verbucht der Schatzmeister in einem
Sponsorenpool. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet
werden. Sämtliche Funktionen im Verein werden ehrenamtlich ausgeführt. Anfallende
Aufwandsentschädigungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Die
Aufwandsentschädigungen sind schriftlich zu belegen. Verfügungsberechtigt ist der
Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellv. Vorsitzende. Der Schatzmeister legt nach Ablauf
des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht vor. Das Ergebnis ist der
Jahreshauptversammlung bekannt zu geben. Der Rechenschaftsbericht steht jedem Mitglied
zur Einsicht zur Verfügung.
11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, der mit der
einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden muss. Im Falle einer
Auflösung wird das Vereinsvermögen unter den Mitgliedern aufgeteilt.