1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „ZAM„.
(2) Nach der zu erfolgenden Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
(3) Der Sitz des Vereins ist Friedrich-Ebert-Straße 21, 95448 Bayreuth
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist der Erhalt und die Weiterentwicklung der ambulanten ärztlichen Versorgung in der Region. Es soll ein gemeinsames Auftreten in der Öffentlichkeit, ein gemeinsames Auftreten gegenüber den Krankenkassen, der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und allen Institutionen des Gesundheitswesens erfolgen.
3 Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder können alle Mitglieder der niedergelassenen Ärzteschaft der Region werden.Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung.
4 Mitgliederaustritt
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung 3 Monate zum Ende des Kalenderjahres. Dem Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Vereinsschädigenden Verhaltens auf Beschluss des Vorstandes. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
5 Mitgliedsbeitrag
Jedes ordentliche Mitglied ist dazu verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu leisten. Der Monatsbeitrag von 5€ pro Mitglied ist als Jahresleistung als Zahlung fällig. Der Jahresbeitrag ist spätestens am 01. März des jeweiligen Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Der Betrag wird zum 01. März des jeweiligen Kalenderjahres per Einzugsermächtigung eingezogen. Mitglieder im Ruhestand sind mit Beginn des auf die Praxisaufgabe folgenden Kalenderjahres beitragsfrei. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung geleisteter Beiträge.
6 Organe des Vereins
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Beirat
7 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Mitglieder des Vereins an. Sie sind stimmberechtigt. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
Entgegennahme der Abrechnung sowie Entlastung des Schatzmeister und des Vorstandes
Wahl des Vorsitzenden, des stellv. Vorsitzenden, des Schatzmeisters, des Schriftführers und der 3 Beisitzer
Ein Ärztlicher Leiter wird für das Ärztenetz ZAM bis auf Widerruf gewählt.
Wahl von 2 Rechnungsprüfern
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
Beschluss über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluss aus dem Verein gem. § 4 der Satzung
Beschluss über eine freiwillige Auflösung des Vereins
Beschlussfassung über die sonstigen Angelegenheiten des Vereins oder Anträge, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen oder an den Vorstand überwiesen werden
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden einzuberufen
Eine Mitgliederversammlung ist weiterhin vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder oder von der Mehrheit des Vorstandes schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird
Zu den Mitgliederversammlungen muss mit einer dreiwöchigen Frist schriftlich – die schriftliche Einladung kann auch elektronisch er Email erfolgen – unter Angabe von Datum, Zeit und Ort, sowie Bekanntgabe des Tagungsortes eingeladen werden. Zur Fristwahrung gilt das Datum des Poststempels bzw. das Datum der Email-Absendung.
Anträge zur Tagesordnung können von jedem ordentlichen Mitglied bis spätestens 8 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Eine Änderung der Tagesordnung ist auch möglich, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Versammlung dies beschließt.
Anträge zur Satzung sind allen Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut bekannt zu geben und als eigener Tagungsordnungspunkt aufzunehmen.
Beschlüsse können wirksam nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder, die Abstimmungs- bzw. Wahlergebnisse und Anträge sowie Beschlüsse samt Namen der Antragsteller enthalten. Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. Jedes Mitglied hat das Recht, in die Protokolle Einsicht zu nehmen.
8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Ärztlichen Leiter und 3 Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Hiervon ausgenommen ist der Ärztliche Leiter, der bis auf Widerruf gewählt wird. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, stellv. Vorsitzende und Schatzmeister. Der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende und der Schatzmeister sind einzeln Vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretenden Vorsitzende und der Schatzmeister nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind. Scheidet der Vorsitzende während der Amtszeit aus, so ist mit einer Frist von 4 Wochen eine Neuwahl für die verbleibende Amtszeit durch die Mitgliederversammlung durchzuführen. Bis zur Neuwahl führt der stellvertretende Vorsitzende die Geschäfte des Vorsitzenden. Beim Ausscheiden eines anderen bei der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedes des Vorstandes ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Jahresmitgliederversammlung einen Vertreter zu benennen. Eine Nachwahl für die verbleibende Amtszeit findet dann durch die Mitgliederversammlung statt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre und beginnt und endet mit der Amtszeit des Vorsitzenden. Der Vorstand hat einen Beirat, der zu den Vorstandssitzungen vom Vorstand themenbezogen geladen wird. Der Vorstand kann auch andere Personen in den Beirat rufen. Der Beirat ist nicht stimmberechtigt. Bei Abstimmung entscheidet bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
Beratung und Beschlussfassung über Vereinsangelegenheiten
Beratung und Unterstützung des Vorsitzenden
Überwachung der laufenden Geschäftsführung
Überwachung der Finanzangelegenheiten des Vereins
Entscheidung über Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 4 der Satzung
Entscheidung in Personalangelegenheiten
Entscheidung über Aufwandsentschädigungen
Der Vorstand ist mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden oder vom Schatzmeister geleitet. Die Ladung erfolgt mindestens 2 Wochen im Voraus unter Nennung der Tagesordnungspunkte und der geladenen Beiratsmitglieder.
9 Beirat
Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Meinungsbildung im Verein. Er wird themenbezogen zu den Vorstandssitzungen entsprechend den Tagesordnungspunkten geladen. Bei Notwendigkeit kann der Vereinsvorstand den themenbezogenen Beirat mit der Meinungsbildung beauftragen. Der Beirat ist in den Vorstandssitzungen nicht stimmberechtigt. Der Beirat kann auch aus Nichtmitgliedern bestehen.
10 Kasse des Vereins
Aus der Kasse des Vereins sind die laufenden Ausgaben und sämtliche Verwaltungskosten zu bestreiten. Geld- und Sachgeschenke verbucht der Schatzmeister in einem Sponsorenpool. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Sämtliche Funktionen im Verein werden ehrenamtlich ausgeführt. Anfallende Aufwandsentschädigungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Die Aufwandsentschädigungen sind schriftlich zu belegen. Verfügungsberechtigt ist der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellv. Vorsitzende. Der Schatzmeister legt nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Rechenschaftsbericht vor. Das Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben. Der Rechenschaftsbericht steht jedem Mitglied zur Einsicht zur Verfügung.
11 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, der mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden muss. Im Falle einer Auflösung wird das Vereinsvermögen unter den Mitgliedern aufgeteilt.